Besitzer von Prepaidkarten können genauso wie Kunden mit Postpaid-Verträgen ihre Prepaid-Nummer mitnehmen, wenn sie bei einem anderen Mobilfunkanbieter einen Vertrag abschließen. Der alte Prepaid-Anbieter verlangt lediglich eine Verzichtserklärung auf das restliche Kartenguthaben. Über das Prepaid-Guthaben werden ebenfalls die Kosten für den Wechsel, die zwischen 25 und 30 Euro liegen, beglichen. Man sollte also vor einem Wechsel auf eine entsprechende Guthabenhöhe achten. Die Bundesnetzagentur gab 2002 jedem Mobilfunkkunden den gesetzlichen Anspruch darauf, seine Rufnummer bei einem Anbieterwechsel zu behalten. Nach ihren Vorgaben, festgehalten im TKG § 46 müssen sich alle Mobilfunkanbieter ohne Ausnahmen richten. Übrigens – die Anbieter sind zur Freigabe der Nummer verpflichtet, der neue Anbieter muss diese Nummer aber nicht annehmen, er kann einen Import durchaus verweigern, so dass dem Kunde nichts anderes übrig bliebe, als sich einen anderen Anbieter zu suchen. Da jedoch sehr viele Mobilfunknutzer den Service der Rufnummernmitnahme nutzen möchten, gibt es heutzutage so gut wie keine Anbieter mehr, die das Mitbringen einer Handynummer ablehnen – und natürlich bieten auch Mobilfunkdiscounter wie maXXim ihren Kunden diesen Service an.
Rufnummernportierung mit Schönheitsfehlern
Auf den ersten Blick scheint die Rufnummernmitnahme eine komfortable Angelegenheit zu sein, zumindest für den Mobilfunkkunden selbst. Da aber durch die Rufnummernportation auch die spezifische Vorwahl des alten Anbieters die gleiche bleibt, ist für einen Anrufer nicht von vorneherein ersichtlich, in welches Netz er telefoniert. Das kann unter Umständen für den Anrufer teuer werden. Als Schutz vor dieser Kostenfalle bieten die Netzanbieter Kurzwahlen oder einen SMS-Service an, um zu ermitteln, zu welchem Netz eine bestimmte Mobilfunk-Rufnummer tatsächlich gehört.
Mailbox bedarf der Nachrüstung
Auch die Mailbox behält ihre Rufnummer, allerdings sind nach dem Anbieterwechsel gespeicherte Nachrichten und der ursprüngliche Ansagetext gelöscht. Zur Mailboxabfrage über Kurzwahl muss natürlich die Kurzwahlnummer des neuen Netzbetreibers angewählt werden.
Ausnahmen
Eine Rufnummer lässt sich nicht innerhalb desselben Anbieters mitnehmen, sofern der alte und neue Tarif im selben Netz realisiert werden. Sobald jedoch eine Differenz zwischen Anbieter oder Netz vorhanden ist, ist die Mitnahme möglich, so wäre z.B. eine Mitnahme von Anbieter A mit Tarif im Netz X zu Anbieter A zu einem Tarif im Netz Y problemlos machbar. Zudem ist die Rufnummernportierung an vorgeschriebenen Formalitäten gebunden, an deren Nichteinhaltung die Mitnahme scheitern kann, so müssen z.B. alter und neuer Vertragsinhaber übereinstimmen. Diese Formalitäten müssen vor Beantragung der Mitnahme geprüft und ggf. korrigiert werden (so kann z.B. bei abweichenden Inhabern der alte Vertrag vorab umgeschrieben werden usw.) Gute Vorabinformationen sind hier also essentiell, damit einer problemlosen Rufnummernmitnahme nichts im Wege steht.